Immobilienertragsteuer-Rechner für Österreich

Eine einfache Orientierung zur Steuer beim Immobilienverkauf in Österreich – mit ImmoESt-Rechner, Befreiungen und den Änderungen für Altvermögen ab 2027.

Unverbindliche Erstberechnung

ImmoESt-Rechner

Wählen Sie den passenden Fall und passen Sie die Beträge an.

So wählen Sie richtig: Wählen Sie „bis 31. März 2002“, wenn die Immobilie davor gekauft wurde. Die dritte Auswahl passt nur, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 von Grünland zu Bauland umgewidmet wurde. Bei Erbschaft oder Schenkung sind die Daten des Rechtsvorgängers maßgeblich – bitte prüfen lassen.
Diese Auswahl beeinflusst nur die Pauschalregel für vor 2002 erworbene Immobilien.
Nur soweit steuerlich noch nicht abgesetzt.
Nur Kosten für Mitteilung oder Selbstberechnung durch Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder Steuerberatung.
Sie vermindert die Anschaffungskosten.

Relevant bei Verkauf nach dem 30. Juni 2025 und Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024. Der Zuschlag betrifft nur Grund und Boden.

Bei bebauten Objekten ist eine sachgerechte Aufteilung nötig.
Die Berechnung ist eine erste Orientierung für private Verkäufe. Sie ersetzt keine Prüfung durch Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder Steuerberatung.

Vor dem Rechnergebnis prüfen

Kann der Verkauf steuerfrei sein?

Die folgenden Befreiungen sind besonders wichtig. Der Rechner weist daher immer die Standardbesteuerung aus – ob eine Befreiung greift, sollte vor der Selbstberechnung geprüft werden.

Hauptwohnsitzbefreiung

Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn einer dieser beiden Fälle erfüllt ist:

Fall 1

2 Jahre ab Erwerb

Vom Kauf oder der Herstellung bis zum Verkauf mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt – und der Hauptwohnsitz wird beim Verkauf aufgegeben.

Fall 2

5 aus 10 Jahren

Innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt.

Selbst hergestelltes Gebäude

Begünstigt sein kann ein von Grund auf selbst errichtetes Gebäude, sofern es in den letzten zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Der Grund und Boden bleibt grundsätzlich steuerpflichtig; eine Sanierung reicht nicht aus.

Auch wichtig: Bei Schenkung und Erbschaft fällt für die unentgeltliche Übertragung grundsätzlich keine ImmoESt an. Weitere Ausnahmen bestehen etwa bei Enteignung oder bestimmten Tauschvorgängen.

Rechtslage ab 2027

Höhere ImmoESt für Altvermögen

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde beschlossen. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten bei Altvermögen gesenkt. Der besondere Steuersatz bleibt bei 30 %.

AltvermögenBis 2026Ab 2027
Ohne Umwidmung4,2 % vom Erlös6,0 % vom Erlös
Umwidmung nach 31.12.198718,0 % vom Erlös21,0 % vom Erlös
Zusätzlich Umwidmung nach 31.12.2024*23,4 % vom Erlös27,3 % vom Erlös

* Bei Anwendung des Umwidmungszuschlags und vorbehaltlich der gesetzlichen Erlösschranke. Der Rechner berücksichtigt die neue Pauschale anhand des gewählten Verkaufszeitraums. Rechtsstand: 17. August 2026.

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Grundsatz

Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Der besondere Steuersatz beträgt 30 %.

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Was zählt dazu?

Grund und Boden, Gebäude einschließlich Eigentumswohnungen sowie Baurechte zählen steuerlich als Grundstücke.

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Wer führt sie ab?

Bei privaten Verkäufen übernehmen Notarinnen, Notare oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Selbstberechnung und Abfuhr meist direkt bei der Abwicklung.

So wird die ImmoESt grob ermittelt

Neu-Grundstück

Tatsächlicher Gewinn × 30 %

Bei Grundstücken, die ab dem 31. März 2002 angeschafft wurden, werden vom Verkaufserlös grundsätzlich die tatsächlichen, gegebenenfalls adaptierten Anschaffungskosten sowie bestimmte Abwicklungskosten abgezogen.

Alt-Grundstück

Bis 2026: 4,2 % · ab 2027: 6,0 % vom Erlös

Bei vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücken beträgt der pauschale Gewinn im Normalfall bis Ende 2026 14 % des Erlöses. Für Verkäufe ab 2027 steigt er auf 20 % des Erlöses.

Für Alt-Grundstücke mit Umwidmung von Grünland zu Bauland nach dem 31. Dezember 1987 gilt die höhere Pauschale: bis Ende 2026 60 % Gewinnanteil und 18 % Steuer vom Erlös, ab 2027 70 % Gewinnanteil und 21 % Steuer vom Erlös. Eine Berechnung mit tatsächlichen Anschaffungskosten kann auf Antrag günstiger sein.

Abziehbare Kosten: Von den Verkaufskosten sind nur Kosten für die ImmoESt-Mitteilung oder -Selbstberechnung abziehbar. Maklerprovision, Vertragserrichtung, Inserate, Beratung und Bewertungsgutachten sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Umwidmungszuschlag seit 2025

30 % Zuschlag bei neuen Umwidmungen

Bei einer Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 erhöht sich der positive Gewinn aus dem Verkauf des umgewidmeten Grund und Bodens um 30 %. Die Regel gilt für Verkäufe nach dem 30. Juni 2025 – bei Alt- und Neuvermögen.

Wichtig: Der Zuschlag betrifft nicht das Gebäude. Die Summe aus Gewinn und Zuschlag darf den auf Grund und Boden entfallenden Verkaufserlös nicht übersteigen.

Häufige Fragen zur ImmoESt beim Immobilienverkauf

Wie hoch ist die Immobilienertragsteuer in Österreich?

Die ImmoESt beträgt grundsätzlich 30 % des steuerpflichtigen Gewinns. Bei Altvermögen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalregeln. Der Rechner berücksichtigt diese je nach Verkaufszeitraum.

Wann ist ein Immobilienverkauf von der ImmoESt befreit?

Besonders wichtig ist die Hauptwohnsitzbefreiung: Sie kann bei mindestens zwei Jahren durchgehendem Hauptwohnsitz ab Anschaffung oder Herstellung oder bei fünf durchgehenden Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre greifen. Auch für selbst hergestellte Gebäude gibt es eine Befreiung.

Sind Makler- und Vertragserrichtungskosten bei der ImmoESt absetzbar?

Maklerprovision, Vertragserrichtung, Inserate und Bewertungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbar. Abziehbar sind grundsätzlich nur Kosten der ImmoESt-Mitteilung oder Selbstberechnung durch die Parteienvertretung oder Steuerberatung.

Was ändert sich bei der ImmoESt für Altvermögen ab 2027?

Für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 steigen die pauschal ermittelten Gewinne bei Altvermögen. Ohne Umwidmung ergibt sich dadurch regelmäßig eine Steuer von 6 % statt bisher 4,2 % des Erlöses; bei älteren Umwidmungen 21 % statt 18 %.

Welches Datum ist für die ImmoESt maßgeblich?

Entscheidend ist grundsätzlich der Abschluss des Kaufvertrags, also das Verpflichtungsgeschäft – nicht erst die spätere Zahlung des Kaufpreises. Bei besonderen Vertragsgestaltungen sollte die Parteienvertretung den konkreten Zeitpunkt prüfen.

Offizielle Quellen & weiterführende Informationen